Jede Ärztin/jeder Arzt und jede Zahnärztin/jeder Zahnarzt, die/der in der onkologischen Versorgung tätig ist, das heißt entweder eine bösartige Tumorerkrankung oder eine gutartige Tumorerkrankung des zentralen Nervensystems diagnostiziert, behandelt oder eine Statusänderung im Verlauf inklusive Tod durch die Tumorerkrankung diagnostiziert, ist jetzt sowohl an das EKN als auch an das KKN meldepflichtig. Das KKN erfasst neben Diagnosedaten auch Behandlungs- und Verlaufsdaten.

Ärztinnen/Ärzte, die im niedergelassenen Bereich Patientinnen/Patienten onkologisch versorgen und somit nach dem Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen | GKKN eine Melde-pflicht haben, müssen sich persönlich registrieren und bekommen eine persönliche Melder-ID.

Für den stationären Sektor gelten gesonderte Regeln, da aufgrund der hohen Anzahl von ärztlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und der zu erwartenden Fluktuation eine Registrierung auf Ärztinnen-/Arztebene nicht praktikabel erscheint. Daher gilt die/der entsprechende Chefärztin/Chefarzt als organisatorisch verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflicht in ihrer/seiner Abteilung und muss sich im KKN registrieren.

Im stationären Bereich reicht es, wenn die/der für eine Abteilung verantwortliche Chefärztin/Chefarzt sich im Melderportal registriert. Weitere Ärztinnen/Ärzte innerhalb der Abteilung können von der verantwortlichen Person als weitere Benutzer angelegt werden.

Zugänge für Dokumentationskräfte und für weitere Ärztinnen/Ärzte innerhalb einer Abteilung im stationären Bereich können erst nach Mitteilung der Melder-ID von den verantwortlichen Ärztinnen/Ärzten registriert werden.

Meldungen werden ausschließlich über ein webbasiertes Melderportal elektronisch entgegengenommen.

Um das Melderportal nutzen zu können, müssen Sie sich dort zunächst eimal registrieren.

https://melderportal.kk-n.de/

Die Daten werden in einer gemeinsamen Datenannahmestelle der Vertrauensstelle des EKN und des Vertrauens-bereichs des KKN je nach Zuständigkeit zugeordnet und verarbeitet.

Bei hohem Meldeaufkommen empfiehlt sich die Nutzung einer ADT/GEKID-Schnittstelle, die für Krankenhaus- (KIS) oder Arztinformationssysteme (AIS) einiger Softwareanbieter bereits entwickelt wurde. Selbstverständlich kann im Melderportal auch eine Einzelfallerfassung in elektronische Meldeformulare erfolgen.

Es gibt einen Unterschied zwischen Meldepflicht und Meldeberechtigung. Neu sind Meldeanlässe, für die es eine Meldeberechtigung gibt.

Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte sind gemäß § 5 GKKN meldepflichtig an das KKN. Das Gesetz selber regelt den Inhalt der zu übermittelnden Daten, die Wege der Datenübermittlung, die Rechte zur Verarbeitung einschließlich der Speicherung der Daten sowie die Rechte und Pflichten aller Beteiligten abschließend.

Eine Meldepflicht besteht bei folgenden Anlässen:

  • Hinreichend gesicherte Diagnose einer Krebserkrankung
  • Histopathologische, zytologische, molekularpathologische oder autoptische Sicherung der Diagnose
  • Beginn und Abschluss einer tumorspezifischen Therapie
  • Therapierelevante Änderung im Erkrankungsverlauf, insbesondere das Wiederauftreten der Krebserkrankung
  • Tod der Patientin/des Patienten durch eine Tumorerkrankung

Eine Meldeberechtigung besteht z. B., wenn der Erkrankungsfall im Rahmen einer Tumorkonferenz erörtert wurde, aber auch bei Nachsorgeuntersuchungen, die keine Änderung der Therapie auslösen oder Tumorfreiheit bestätigen. Das KKN benötigt auch diese Angaben, weil solche Verlaufsdaten für die Beurteilung der Behandlungsqualität wesentlich sind. Die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt oder die behandelnde Zahnärztin/der behandelnde Zahnarzt darf dem KKN diese Daten mit der schriftlichen Einwilligung der Patientin/des Patienten übermitteln (s. letzte Seite des Patienteninformationsflyers).

Ausschließliche Meldepflicht an das EKN:
C44, D04, D37-D48, Tumore bei Kindern

Bitte beachten Sie, dass

  • für Hauttumoren mit den ICD-Nummern C44 und D04 (also auch Basaliome, Plattenepithelkarzinome und Hautsarkome)
  • Tumoren unsicheren oder unbekannten Verhaltens mit den ICD-Nummern D37 – 48 sowie
  • Tumoren bei Betroffenen im Alter <18 Jahren nur eine Meldepflicht an das EKN gilt und die Meldungen auch nur dort dauerhaft gespeichert werden.

Für die Meldungen dieser Erkrankungen werden weiterhin die bisher üblichen Meldevergütungen des EKN gezahlt.

Die Meldepflicht an das EKN wird nur bei den Meldeanlässen Diagnose oder Behandlung einer Tumorerkrankung ausgelöst; nicht bei tumorfreien Nachsorgen. Letztere dürfen nicht gemeldet werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Sie werden weder vom EKN noch vom KKN erfasst und damit auch nicht vergütet.

Es gibt eine neue Meldefrist.

Die Melderin/der Melder muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Meldeanlass ihr/ihm bekannt geworden ist, melden.

Auch noch wichtig

  • Seit dem 1. Juli 2018 muss die Meldung innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden des Meldeanlasses an das KKN übermittelt werden.
  • Meldepflichtig ist nur, wer die Leistung des Meldeanlasses erbracht hat.
  • Die Meldungen können unabhängig vom Vorliegen weiterer Meldungen über eine Betroffene/einen Betroffenen erfolgen. Das bedeutet, eine Therapiemeldung kann übermittelt werden, ohne dass vorher ein so genannter „Erstmeldebogen“ ausgefüllt werden muss.
  • Die unauffällige Nachsorge unterliegt nicht der Meldepflicht, sondern stellt eine Meldeberechtigung dar. Da diese Informationen jedoch von großem Interesse für die klinische Krebsregistrierung sind, darf das KKN diese mit Einwilligung der Betroffenen/des Betroffenen entgegennehmen und einmal jährlich eine Aufwandsentschädigung gemäß einer Verlaufsmeldung auszahlen.
  • Meldungen zu tumorfreien Nachsorgen bei Hauttumoren mit den ICD-Nummern C44 und D04, Tumoren unsicheren oder unbekannten Verhaltens mit den ICD-Nummern D37–48 sowie Tumoren bei Betroffenen im Alter <18 Jahren dürfen nicht mehr gemeldet werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
  • Je Meldeanlass kann nur einmalig eine Vergütung ausgezahlt werden.

Es ist möglich, dass zu einer früheren Erkrankung von Betroffenen bereits Daten im EKN oder aus dem Nachsorgeprogramm in der ONkeyLINE-Datenbank der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen vorhanden sind. Wird dies bei einer Meldung über das Melderportal festgestellt, dann dürfen diese Daten gemäß den gesetzlichen Vorgaben den Daten im KKN hinzugefügt werden.

Unterschiede EKN-KKN