Die Höhe der Meldevergütung wurde im Februar 2015 im Rahmen eines Schiedsverfahrens in folgendem Dokument festgelegt: Vereinbarung über die Meldevergütungen für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15. Dezember 2014.
Vereinbarungspartner waren der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.
Für jede registrierte Neuerkrankung an einem Tumor erhalten die klinischen Krebsregister eine fallbezogene Krebsregisterpauschale, die jedoch an die Erfüllung der im Dezember 2013 veröffentlichten Förderkriterien des GKV-Spitzenverbandes gebunden sind. Die sieben Anforderungsbereiche beinhalten 43 Kriterien, die sich auf die Struktur, Prozesse und bestimmte Ergebnisse der Register beziehen.
Die Meldevergütung wird als Aufwandsentschädigung gewährt: Damit soll sichergestellt werden, dass der Dokumentations- und Meldeaufwand der Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer abgegolten ist. Das KKN muss für die Meldevergütung in Vorleistung treten und bekommt die Beträge von den Krankenkassen und Beihilfeträgern erstattet.
Meldevergütungen, die das KKN den Leistungserbringerinnen/
Leistungserbringern als Aufwandsentschädigung nach § 65c SGB V gewährt, unterliegen nicht der Umsatzsteuer, weil es sich um einen Teil der umsatzsteuerfreien Heilbehandlung handelt, das heißt, wenn nach Auswertung der Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können.“
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Vergütung von Nachsorgemeldungen mit Meldeberechtigung
Verlaufsuntersuchungen, die entweder Tumorfreiheit bestätigen oder keine Therapieänderung zur Folge haben unterliegen der Meldeberechtigung und werden nach KKN-DBestVO vom 14.12.2018 wie folgt vergütet:
Bezieht sich eine Meldung auf eine Untersuchung im Rahmen der Nachsorge, die während des Nachsorgezeitraumes durchgeführt wurde, erhalten Sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 8 Euro. Dies gilt für höchstens eine Meldung je Patientin oder Patient im Kalenderjahr. […] Der Nachsorgezeitraum ergibt sich aus der für die jeweilige Krebsart herausgegebenen Leitlinien. […] Ergibt sich ein Nachsorgezeitraum aus den Leitlinien nicht, so ist von einem Nachsorgezeitraum von zehn Jahren auszugehen.“
Die aktuell geltenden Nachsorgezeiträume für die einzelnen Krebsarten haben wir für Sie hier verlinkt.
Meldungsart und Höhe der Vergütung sind festgelegt in der so genannten Meldevergütungsvereinbarung: