Meldepflicht

Nach dem GKKN sind alle in Niedersachsen tätigen Ärztinnn/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte zu einer Meldung verpflichtet, die Tumorerkrankungen* feststellen oder behandeln. Die Diagnose von Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens verpflichtet nur nach GEKN zur Meldung. Bei einem Verdacht soll noch keine Meldung abgesetzt werden; erst, wenn die Melderin/der Melder einen fundierten Kenntnisstand darüber hat, dass eine solche Erkrankung vorliegt.

Wer als Nutzerin oder Nutzer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 eine Tumorerkrankung diagnostiziert oder eine betroffene Person deswegen behandelt, hat dies nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und des § 6 an das KKN zu melden.“

(§ 5 Absatz 1 GKKN)

Demnach sind auch die für die Versorgung von Krebspatientinnen/Krebspatienten zuständigen Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen oder andere ärztliche Einrichtungen der onkologischen Versorgung in Niedersachsen dazu verpflichtet, Angaben über Neuerkrankungen an das KKN zu melden und die für Erfüllung der Meldeverpflichtung zuständigen ärztlichen Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner zu benennen.

Die Meldepflicht kann einer kooperierenden Einrichtung übertragen oder bei mehreren Meldepflichtigen in einer Institution durch eine zu benennende Person erfüllt werden. Die Meldepflicht nach GEKN wird durch die Meldung an das KKN im Regelfall mit erfüllt.

Seit dem 1. Juli 2018 werden Meldungen für beide Krebsregister – KKN und EKN – über ein webbasiertes Melderportal elektronisch entgegengenommen. In einer gemeinsamen Datenannahmestelle der Vertrauensstelle des EKN und des Vertrauensbereichs des KKN werden je nach Zuständigkeit der Register die Daten verarbeitet.

Meldeanlässe

Die Meldepflicht an das KKN wird durch folgende Meldeanlässe ausgelöst:

  • Diagnose einer Krebserkrankung
  • Histopathologische, zytologische, molekularpathologische oder autoptische Sicherung der Diagnose
  • Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme
  • Therapierelevante Änderung im Erkrankungsverlauf, insbesondere das Wiederauftreten der zu behandelnden Krebserkrankung (insbesondere Auftreten von Rezidiven oder Metastasen, Voranschreiten oder Rückbildung der Tumorerkrankung oder unerwünschte Wirkungen)
  • Tod der Patientin/des Patienten mitverursacht durch eine Tumorerkrankung

Nicht-melanotische Hauttumore (C44, D04), Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens (D37.0-D48.9) und Tumore bei betroffenen Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren werden nicht im KKN, sondern nur im EKN registriert. Die Meldungen zu diesen Erkrankungen werden auch über das gemeinsame Melderportal erfasst und in der gemeinsamen Datenannahmestelle des EKN und KKN von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des EKN bearbeitet.

Voraussetzung für den zu übermittelnden Datensatz ist der einheitliche onkologische Basisdatensatz von der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V. (GEKID), der einen bundesweit einheitlichen Standard für alle Tumorarten definiert und die Voraussetzung für eine einheitliche Erfassung und Auswertung schafft.

Für einige Krebsarten wie das Mammakarzinom, das Kolorektale Karzinom und das Prostatakarzinom wurden tumorspezifische Module eingefügt.

Meldeberechtigung

Um seine grundlegende Aufgaben noch besser zu erfüllen, benötigt das KKN auch solche Angaben zu der Erkrankung, für die eine Meldeberechtigung, aber keine Meldepflicht vorliegt. Dies gilt z. B., wenn der Erkrankungsfall im Rahmen einer Tumorkonferenz erörtert wurde, aber auch für Nachsorgeuntersuchungen, die bei der Patientin/dem Patienten Tumorfreiheit bestätigen.

Solche Daten sind für die weiteren Auswertungen sehr wichtig, weil vor allem Verlaufsdaten für die Beurteilung der Behandlungsqualität entscheidend sind. Hier besteht keine Meldepflicht; Sie als behandelnde Ärztin/ behandelnder Arzt dürfen dem KKN diese Daten jedoch mit der schriftlichen Einwilligung der Patientin/des Patienten übermitteln.

Für die Verarbeitung von Daten, die der Meldepflicht unterliegen, ist keine Einwilligung der betroffenen Person, sondern lediglich die Information durch eine Melderin/einen Melder erforderlich.

Das Einwilligungsformular für Daten mit Meldeberechtigung finden Sie am Ende des Patienteninformationsflyers.

*Tumorerkrankungen im Sinne von bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Vorstufen, Frühstadien sowie gutartigen Neubildungen, die vom Zentralnervensystem nach Kapitel II der Internationalen Klassifizierung der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) ausgehen.

Hier können Sie das Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen | GKKN als PDF herunterladen.

Meldepflichtige Meldeanlässe sind die Diagnose einer Tumorerkrankung, eine Untersuchung im Verlauf, aus der sich eine Therapieänderung ergibt, sowie der Beginn, das Ende und die Änderung einer Therapie (§ 6 GKKN).

Die Patientinnen/Patienten sind über den Inhalt der Meldung, das Widerspruchsrecht gegen die Wiedergewinnung von pseudonymisierten identifizierenden Daten sowie das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt aufzuklären.

Eine explizite Einwilligung in die Datenübermittlung bei meldepflichtigen Anlässen ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Für die Übermittlung so genannter meldeberechtigter Meldeanlässe, im Einzelnen sind das unauffällige Verlaufsmeldungen und Daten zu Tumorkonferenzmeldungen (§ 7 GKKN), sind Sie hingegen nur mit der Einwilligung der betroffenen Person berechtigt. Die dazu notwendige Einwilligungserklärung finden Sie am Ende des Patienteninformationsflyers.