Gemäß § 13 GKKN haben Krankenhäuser und Einrichtungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) die Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung als kooperierende Einrichtung beim Vertrauensbereich des KKN zu stellen. Zur Antragstellung verwenden Sie bitte folgendes Antragsformular.

Wer darf Anträge stellen?

Antragsberechtigt sind Krankenhäuser gemäß § 107 Abs. 1 SGB V und Einrichtungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 116b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a SGB V, die mit Sitz in Niedersachsen Tumorerkrankungen im Sinne von § 65c SGB V registrieren.

Die in einer kooperierenden Einrichtung für die Datenübermittlung zuständigen Personen werden als Meldeberechtigte gemäß § 7 GKKN zugelassen. Somit haben sie die Verantwortung, alle Meldungen zu den Meldeanlässen im Auftrag von Meldepflichtigen oder Meldeberechtigten der kooperierenden Einrichtung an das KKN zu übermitteln.

Wie läuft die Beantragung ab?

Bitte verwenden Sie für die Beantragung der Anerkennung als kooperierende Einrichtung das Antragsformular des KKN. Dieses senden Sie bitte vollständig ausgefüllt, zusammen mit den erforderlichen Unterlagen, per E-Mail an info@kk-n.de oder per Post an den Vertrauensbereich des KKN.

Nachdem alle erforderlichen Unterlagen im KKN vorliegen, bekommen Sie vom Vertrauensbereich des KKN eine Bestätigungs-E-Mail über den Eingang des Antrags.

Anschließend können Sie einen Zugangsantrag für das Melderportal stellen. Nachdem Ihr Zugangsantrag bearbeitet worden ist, bekommen Sie per E-Mail Ihre Zugangsdaten zum Melderportal, mit denen Sie sich aktivieren und einloggen können. Die Anleitung zur Registrierung im Melderportal können Sie hier herunterladen.

Über die neue eingerichtete Meldestelle für die kooperierende Einrichtung können Sie nun die Daten an das KKN übermitteln. Die erste Übermittlung stellt einen Testlauf dar, um die technischen und organisatorischen Voraussetzungen überprüfen zu können. Diese Testdatei sollte möglichst sowohl alle Melder als auch alle Meldungstypen enthalten.

Nachdem die Testdatei an das KKN übermittelt worden ist, bekommen Sie vom Vertrauensbereich des KKN eine Bestätigungs-E-Mail.

Der Vertrauensbereich entscheidet schließlich innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen und nach erfolgreicher Übermittlung der Testdatei über die Anerkennung als kooperierende Einrichtung und informiert Sie schriftlich.

Welche Daten werden einer kooperierenden Einrichtung vom KKN zur Verfügung gestellt?

Der Vertrauensbereich stellt der kooperierenden Einrichtung zu betroffenen Personen, für die durch die kooperierende Einrichtung die Übermittlung von Meldungen zu meldepflichtigen oder meldeberechtigten Meldeanlässen an das KKN erfolgt ist, die folgenden Daten zur Verfügung:

  • Sterbedatum
  • Todesursache
  • festgestellte Tumorfreiheit und
  • die weiteren für Tumorzentren vorgesehenen Daten.

Weitere Daten sind:

  • klinische Daten gemäß § 3 Abs. 13 GKKN
  • Identitätsdaten nach § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 und 8 GKKN in chiffrierter Form:
    • Familienname, Vornamen, frühere Namen, Titel
    • Geschlecht
    • Anschrift
    • Geburtsdatum
    • Krankenversicherungsnummer
  • Melderstammdaten nach § 3 Abs. 4 Nrn. 1-4 GKKN
    • Vorname und Name der Ärztin/des Arztes oder der Zahnärztin/des Zahnarztes
    • Angabe der Facharzt- oder Fachzahnarztbezeichnung
    • Institutskennzeichen
    • die lebenslang vergebene Arztnummer (LANR)
    • Anschrift der Institution oder Betriebsstätte und die Betriebsstättennummer

Ihre Pflicht zur Mitteilung von Änderungen

Änderungen in Bezug auf

  • die Teamnummer und die Namen der Teamleitung und der Teammitglieder in der ASV
  • die Liste der in den einzelnen Fachabteilungen, Instituten oder Kliniken verantwortlichen Meldepflichtigen oder Meldeberechtigten mit Melder-ID
  • die internen Regelungen zum datenschutzgerechten Umgang mit den aus dem KKN übermittelten Daten
  • die Krebsregistrierung im Auftrag eines zertifizierten Organkrebszentren oder onkologische Zentren die aktuelle Zertifizierungsurkunde oder den Nachweis, dass ein Antrag auf Zertifizierung gestellt wurde
  • die Übernahme der Meldungen an das KKN durch die antragstellende Einrichtung für eine andere Einrichtung bzw. Änderungen hinsichtlich der zwischen diesen Beteiligten geschlossenen Kooperationsvereinbarung

sind einmal jährlich dem KKN mitzuteilen.

Alle weiteren Änderungen sind dem Vertrauensbereich des KKN unverzüglich mitzuteilen.

Das Antragsformular auf Anerkennung als kooperierende Einrichtung können Sie hier herunterladen.

Sie sind Patientin/Patient und möchten wissen, ob und welche Eintragungen zu Ihrer Person im KKN gespeichert sind? Dann nutzen Sie Ihr Recht auf Auskunft.