Bereitstellung von Daten

Gemäß § 20 GKKN stellt das KKN anonymisierte Daten zur onkologischen Qualitätssicherung oder für Forschungszwecke zur Verfügung, wenn das Vorhaben nicht mit den frei zugänglichen Daten der Klinischen Landesauswertungsstelle (KLast), von regionalen Qualitätskonferenzen oder aus dem Jahresbericht von KKN, EKN und KLast durchführbar ist.

Mehr lesen …

Kooperierende Einrichtungen

Gemäß § 13 GKKN haben Krankenhäuser und Einrichtungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung mit Sitz in Niedersachsen die Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung als kooperierende Einrichtung beim Vertrauensbereich KKN zu stellen.

Mehr lesen …

Organkrebs- und onkologische Zentren

Gemäß § 19 GKKN unterstützt das KKN Zentren der onkologischen Versorgung bei der Zertifizierung und Rezertifizierung, indem es die im KKN vorliegenden Daten für die in der Einrichtung behandelten Patientinnen/Patienten dem jeweiligen Organkrebszentrum und onkologischen Zentrum bereitstellt.

Mehr lesen …

Klinische Landesauswertungsstelle

Für die Auswertung der erfassten Daten wird es eine Klinische Landesauswertungsstelle (KLast) geben. Diese wird demnächst vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung ausgeschrieben. Es ist vorgesehen, dass das KKN mindestens einmal im Jahr seinen pseudonymisierten Gesamtdatensatz an die KLaSt übermittelt.

Mehr lesen …